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Bayerisches Polizeiaufgabengesetz und Erprobung neuer Waffen

07.08.2010 12:02:35
Durch eine Änderung des Bayerischen Polizeiaufgabengesetz (PAG) im Jahre 2006 [www.verwaltung.bayern.de]
wurden "Elektroimpulsgerät und vergleichbare Waffen" im Art. 61 (4) für die Polizei zugelassen (wir haben darüber berichtet):

Art. 61 (4): "Als Waffen sind Schlagstock, Elektroimpulsgerät und vergleichbare Waffen, Pistole, Revolver, Gewehr, Maschinenpistole, Maschinengewehr und Handgranate zugelassen. Waffen können auf Anordnung des Staatsministeriums des Innern zeitlich befristet als Einsatzmittel erprobt werden." Auch der letzte Satz ist bemerkenswert! Im ganzen PAG findet sich kein weiterer Satz, der so schwammig formuliert ist. "Waffen können auf Anordnung des Staatsministeriums des Innern zeitlich befristet als Einsatzmittel erprobt werden." Die ausgezeichneten Juristen, Polizeiexperten und Politiker, die das PAG verfasst haben, hätten das bei Bedarf sicher präziser formulieren können.
Was bedeutet: "zeitlich befristet als Einsatzmittel erprobt werden"? Unerprobte Waffen als Einsatzmittel für welche Einsätze? Erprobung durch Einsatz gegen Menschen? Für Einsätze gegen wen? Straftäter, Störer oder ahnungslose Bürgerinnen und Bürger? Für offene oder verdeckte (heimliche) Erprobung / Verwendung? Absolut schwammig ist die Formulierung "zeitlich befristet", das kann einen Tag, aber auch zehn oder fünfzig Jahre bedeuten! Warum diese Vieldeutigkeit bzw. Beliebigkeit? Betrachten wir den Kommentar zum PAG:
"Dies bedeutet, dass die Einführung neuer Waffen bei der Polizei einer Gesetzesänderung bedarf, es sei denn, es handelt sich um eine zeitlich befristete Erprobung....".(Schmidbauer und Steiner 2006 S. 536 ).
Vermutlich ist das ein wesentlicher Grund: Nach dem offiziellen (juristischen) Kommentar zum PAG, siehe unten, "will der Bayerische Landtag selbst abschliessend über die polizeilich zugelassenen Waffen entscheiden" (Schmidbauer und Steiner 2006, S. 537). Eine "zeitlich befristete Erprobung" über x Jahre entscheidet das Bayerische Innenministerium hingegen parlamentsunabhängig selbst durch Verwaltungsakt, siehe dazu nochmals den Kommentar. So muss man die vom Bürger gewählten Abgeordneten nicht informieren oder mitentscheiden lassen über die Erprobungen neuer Waffen im Einsatz - zum Beispiel Mikrowellen-Waffen - und hat selbst freie Hand! Schon genial dieser neue Artikel 61 (4) Bayerisches Polizeiaufgabengesetz ! Selbstverständlich erlaubt der Artikel 61 (4) PAG jedoch keinesfalls den Einsatz von Mikrowellen-Waffen zum Foltern und Bekämpfen von Bürgerinnen und Bürgern! Ebenso wenig gilt der veränderte Artikel 61 (4) PAG rückwirkend für die Zeit vor seinem Erlass 2006. Keinesfalls erlaubt das PAG die Verwendung von Überwachungstechnik als Waffe, wie es bei Mikrowellenstrahlung möglich ist [www.findefux.de] !

Hochinteressant und relevant ist der Kommentar zum Bayerischen Polizeiaufgabengesetz (umfangreiches Standardwerk [www.amazon.de]) von Schmidbauer und Steiner (2. Aufl. 2006, Verlag C.H. Beck München), insbesondere zum obigen Artikel 61 (4) und zu "Elektroimpulsgeräte und vergleichbare Waffen" sowie "Erprobung von Waffen" (S. 536 und S. 537). Unter den "vergleichbaren Waffen", die "nicht drahtgestützt arbeiten" (S. 536), lassen sich auch Mikrowellen-Waffen verstehen, ohne diese beim Namen zu nennen oder deren Einsatz im Bayerischen Parlament diskutiert und beschlossen zu haben! Die 3. Auflage des Buches soll 2011 erscheinen: [www.beck-shop.de]

Siehe auch zur Schriftlichen Anfrage einer Abgeordneten an die Bayerische Staatsregierung
[www.findefux.de] und zur Schriftlichen Antwort der Bay. Staatsregierung [www.findefux.de]

Anmerkungen und weitere Informationen:
Über die Autoren des Kommentars zum PAG (Verlaginfo): "Dr. Wilhelm Schmidbauer, Polizeipräsident der Landeshauptstadt München, und Prof. Dr. Udo Steiner, Richter am Bundesverfassungsgericht."

Der Hauptverfasser des Kommentarwerks zum PAG Dr. Schmidbauer war im Laufe seiner Karriere auch als Leitender Ministerialrat am Bayerischen Staatsministeriums des Inneren (damals unter Bay. Innenminister Dr. Beckstein) tätig. Wie aus einem freundlichen Schreiben des damaligen Ltd. Ministerialrats Dr. Schmidbauer (im Auftrag seines damaligen Chefs Dr. Beckstein) vom 12.11.2002, Aktenzeichen: IC5-0142.1-610 NA, an die damalige Sprecherin der Interessengemeinschaft der Opfer von Elektro-Waffen hervorgeht, war Dr. Schmidbauer bereits damals über Mikrowellen-Waffen informiert. Er schreibt u.a.: "Es ist sicherlich zutreffend, dass bei einzelnen Polizeidienststellen der Kenntnisstand über derartige 'Waffen' noch relativ gering ist. Wir können Ihnen aber versichern, dass wir dieses Phänomen sehr aufmerksam beobachten und in Zusammenarbeit mit dem Kriminaltechnischen Institut beim Bayerischen Landeskriminalamt prüfen werden."

Auch ich hatte bereits im Jahre 2001 das Bayerische Staatsministerium des Innern und das Bayerische Landeskriminalamt über Mikrowellen-Waffen und Verbrechen mit Mikrowellen-Waffen mehrfach informiert, Dank- bzw. Antwortschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13.9.2001, Betreff: Neue Technologien im Verbrechen, Az: IC5-0142.1-422 NA, liegt vor.
(Natürlich hatte ich auch andere deutsche Behörden und Organisationen, die für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger zuständig und verantwortlich sind, umfangreich informiert: [www.findefux.de] .)



22 mal bearbeitet. Zuletzt am 20.08.2010 21:53 von Dr. Munzert.
Betreff Autor Angeklickt Datum/Zeit

Bayerisches Polizeiaufgabengesetz und Erprobung neuer Waffen

Dr. Munzert 8322 07.08.2010 12:02:35



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