Strafanzeigen und Zivilprozess
Zur Zeit sind ein Zivilprozess und Strafanzeigen relevant und hochinteressant, wir werden in Zukunft ausführlich darüber berichten.
Eine Strafanzeige wurde bei der Staatsanwaltschaft eingereicht, wegen:
- Einstrahlungen starker radioaktiver, ionisierender Strahlung
und des weiteren
- hochfrequenter Strahlung im Mikrowellenbereich von erheblicher Stärke
a. des Verdachtes des Freisetzens von ionisierenden Strahlen gem. § 311 StGB in der Fassung vom 01.09.2009
b. des Verdachtes des Missbrauches ionisierender Strahlung gem. § 309 StGB in der Fassung vom 01.09.2009
c. des Verdachtes der schweren Körperverletzung gem. § 226 StGB in der Fassung vom 01.09.2009
d. des Verdachtes der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB in der Fassung vom 01.09.2009.
und hierzu zahlreiche Beweise vorgelegt!
Die Strafanzeige wurde mit juristischer Unterstützung eines Rechtsanwalts erstellt, der auch den Strafantrag stellte. Hieraus ausführliche Auszüge (aus Gründen des Datenschutzes werden Namen verkürzt und/oder verändert dargestellt; in der Strafanzeige stehen alle Namen natürlich richtig geschrieben).
Zum Sachverhalt, zunächst zum Beginn der Straftaten:
"ZUR FESTGESTELLTEN HOCHFREQUENZSTRAHLUNG ERHEBLICHER STÄRKE
Ab Februar 2001 verschlechterten sich die Lebensumstände im Haus von Frau K. Sie
bekam plötzlich Gleichgewichtsstörungen, Herzrasen, Kopfschmerzen, Dröhnen in den Ohren
mit wechselnden Tönen (in der wissenschaftlichen Literatur als Mikrowellenhören bekannt)
sowie von aussen hervorgerufene Schlafstörungen. Es schien als ob 'das Haus unter Strom
stehe'.
Experten für Hochfrequenztechnik der Universität Erlangen-Nürnberg (Technische Fakultät)
sowie der Firma Diehl (Hauptsitz Nürnberg) wurden zu Rate gezogen. Aufgrund der
berichteten Situationsbeschreibung nannten die Ingenieure/Wissenschaftler der Universität
in Erlangen Mikrowellenstrahlung als denkbare Erklärung der ausserordentlichen
Verhältnisse. Von der Firma Diehl erhielt unsere Mandantin ein Messgerät für Radio
Frequency (= Hochfrequenz, dazu zählt auch Mikrowellenstrahlung) geliehen, das
beachtliche Werte anzeigte. Schliesslich deutete immer mehr darauf hin, dass es sich um
gepulste hochfrequente elektromagnetische Einstrahlungen handelte (physikalisch
beschrieben: Strahlung aus dem Mikrowellenbereich des elektromagnetischen Spektrums).
Nachdem sich der Gesundheitszustand unserer Mandantin aufgrund der Veränderungen in ihrer
Lebenssituation stetig verschlechterte - und sich ein Tumor einstellte, der eine
Totaloperation erforderlich machte -, entschloss sich unsere Mandantin eine breitbandige
Hochfrequenzmessung in ihrem Hause durchführen zu lassen.
Hierzu beauftragte sie den mit solchen Messungen erfahrenen Dipl. Ing. E. aus C. Herr
Dipl. Ing. E. führte am 3., 4., 23. und 24. Februar 2003, sowie am 16. und 17. April 2003
detaillierte Messungen der elektromagnetischen Strahlungen durch. Dies führte zu zwei
Gutachten:
Diplom-Ingenieur E. hat über zahlreiche, umfangreiche Messungen und Untersuchungen
m Hause zwei Gutachten (18.3.2003 und 23.6.2003) erstellt, welche 'Aussergewöhnlich
starke hochfrequente elektromagnetische Felder im Hause Brunnenwiesenweg 8, 90562
Kalchreuth' aufzeigen und bestätigen. Der Ingenieur führt aus: 'Auf Grund der
Daueraufzeichnungen eines breitbandig messenden Hochfrequenzmessgerätes mussten im Haus
zu verschiedenen Tageszeiten, vor allem aber nachts, zeitweise aussergewöhnlich starke
elektromagnetische Felder festgestellt werden. Gemäss der Aufzeichnungen waren die
Felder gepulst. Eine derartig starke gepulste Hochfrequenzstrahlung wird der bisherigen
europaweiten Erfahrung gemäss mit einem hohen Gesundheitsrisiko bewertet.' Wegen der
Einzelheiten der Messergebnisse verweisen wir auf das in der Anlage beigefügte Gutachten
unter Ziffer 1. - (Schon in seinem ersten Gutachten vom 18.3.2003 führte Diplom-Ingenieur
E. aus, dass 'eine reale Gefahr auch schwerer Gesundheitsschäden besteht'.)
Um herkömmliche Strahlungsquellen auszuschliessen und zur weiteren Analyse dieser
Ergebnisse wurden parallel Messungen mit Spektrum-Analysatoren durchgeführt. Dadurch
konnte mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass herkömmliche Funkdienste, Mobilfunk
usw. eine derart hohe Belastung verursachen. Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf das
beigefügte Gutachten unter Ziffer 2.
Relevant ist hierbei folgendes: Ingenieur E. vermutete, dass jemand aktiv verhindern
wollte, dass er besonders gefährliche Strahlungen differenziert messen konnte. Zitat aus
dem Gutachten: 'Die aussergewöhnlich starken gepulsten Felder wurden immer nur dann
gesendet, wenn gerade keine Spektrumanalysatormessungen im Gange waren!'
Hintergrund: Herr Dipl.-Ing. E. schreibt in einem zusätzlichen Zwischenbericht über
Bestrahlung von Bürgern mit Mikrowellenwaffen (30.06.2003) im Bezug auf diese
Auffälligkeiten: 'Es fällt schwer, hier an einen Zufall zu glauben: Vielmehr liegt der
Schluss nahe, dass die Messtätigkeit seitens der Waffenbediener minutiös beobachtet wird
(entsprechende Beobachtungsgeräte gibt es gemäss Literaturangaben offenbar) und dass sich
die Bedienung der Strahlungsquellen danach richtet, um die messtechnische Erfassung zu
verunmöglichen'. Beachtenswert ist hierbei auch, dass Diplom-Ingenieur E. hier deutlich
von Waffenbediener spricht und der Bestrahlung von Bürgern mit Mikrowellenwaffen.
Letztlich kommt Herr Dipl. Ing. E. zu folgendem Schluss: 'Als Ursache der
beobachteten, aussergewöhnlich starken gepulsten Hochfrequenzfelder im Hause
Brunnenwiesenweg 8 in Kalchreuth können demzufolge nur besondere Strahlungsquellen in
Frage kommen...(die) mit variierbaren Leistungen und variierbaren Frequenzcharakteristiken
betrieben werden.'
Herrn Ingenieur E. war es natürlich nicht möglich, die umliegenden Grundstücke zu
betreten, was seine Feststellung der Strahlungsquellen erheblich erleichtert hätte.
Hinsichtlich des Standortes einer solchen Anlage hält Herr Dipl. Ing. E. fest, dass
die Quelle dieser Strahlung in der näheren Umgebung des Hauses Brunnwiesenweg 8 in 90562
Kalchreuth befindlich sein muss. Hierzu verweisen wir auf die Stellungnahme des Dipl.
Ing. E. vom 18.03.2003.
Dem Diplom-Ingenieur und unserer Mandantin war damals noch nicht bekannt, dass die
Schutzkommission beim Bundesminister des Innern genau vor solchen elektromagnetischen
Quellen warnt: 'Zunehmende Aufmerksamkeit ist den sogenannten HPM-Quellen (HPM-Waffen) zu
widmen (HPM: High Power Microwave)... Es handelt sich hierbei um leistungsstarke
elektromagnetische Strahlung emittierende Quellen... Diese pulsförmigen Felder können
z. B. von speziellen Antennen abgestrahlt werden... HPM-Waffen in einfachster Form können
relativ einfach und ohne aufwändige Kosten von zivilen Personen mit entsprechenden
Kenntnissen aus handelsüblichen Komponenten gefertigt und im Prinzip zu Sabotage- oder
Erpressungszwecken eingesetzt werden. Es wird in diesem Zusammenhang bereits von
'Elektromagnetischem Terrorismus' gesprochen, der zu einer Gefährdung der öffentlichen
Ordnung führen kann' (Dritter Gefahrenbericht der Schutzkommission beim Bundesminister
des Innern (2006). Zivilschutz-Forschung, Neue Folge Bd. 59, S. 30."
[Weiterer Auszug aus dem Strafantrag]:
"FRÜHERE ANZEIGEN UND DAMALIGE UNZUREICHENDE POLIZEILICHE ERMITTLUNGEN
Bereits 2001, als die Bestrahlungen mit Mikrowellen aus der Nachbarschaft begannen, hatte
unsere Mandantin eine Anzeige gegen tatverdächtige Nachbarn gestellt. Messaufzeichnungen
hatte sie damals als Beweise noch nicht; das Verfahren wurde eingestellt.
Am 9. Dezember 2001 stellte unsere Mandantin zusammen mit sechs weiteren Personen, die
sich einen Tag und eine Nacht im Haus Kalchreuth Brunnenwiesenweg 8 aufgehalten hatten
und schwer angegriffen wurden, gegen einen direkten Nachbarn, Herrn BX [Name verändert,
richtiger Name steht im Strafantrag] wegen gefährlicher Körperverletzung Strafantrag. Das
Verfahren wurde unter der Tagebuchnummer 5203-053006-01/9 vom zuständigen Polizeirevier
Erlangen-Land aufgenommen, jedoch überraschenderweise nicht weiterbearbeitet. Eine
Verfügung diesbezüglich ist nicht bekannt.
Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen zu beiden Anzeigen, auch hinsichtlich weiterer
Angriffe, lassen sich mehrere Defizite aufzeigen, die teilweise auf damalig wohl
unzureichende technische Kenntnisse der Ermittler und unzureichender technischer und
finanzieller Ausstattung beruhen...[Ein Beispiel:]
'Wir (POM K./PHM M. [ POM = Polizeiobermeister / PHM = Polizeihauptmeister, Abkürzungen
in den Polizeiakten]) konnten vor Ort folgendes feststellen. Mit seinem Messgerät war in Richtung
Nachbaranwesen ein stärkeres Ausschlagen auf der Meßkala erkennbar. In anderen
Richtungen fiel der Zeiger leicht ab. In seinem Schlafzimmer war tatsächlich der stärkste
Wert angezeigt.' Dieser bedeutsame Sachverhalt wird jedoch vom ermittelnden Polizisten
nicht berücksichtigt. Herr PHM M. schreibt vielmehr in seinem Ermittlungsbericht (in den
Akten) über das Hochfrequenz-Meßgerät: 'Dieses Gerät trägt die Bezeichnung 'RF Level' und
hat eine Meßskala von 0 bis 10. Die Sensitivität kann mit einem Regler verstellt
werden... Das Gerät empfängt Wellen, aber mit Sicherheit nicht im Hochfrequenzbereich'.
Herrn PHM M. wurde erklärt, daß RF die englische Abkürzung von Radio Frequency ist, was
in diesem Kontext als Hochfrequenz zu übersetzen sei. Herr PHM M. wollte davon aber
nichts wissen, denn er betonte, 'dass ein solcher Frequenzbereich nicht existent sei' (in
den Akten).
Ein Blick ins Wörterbuch Englisch-Deutsch hätte Herrn PHM M. davon überzeugen können,
dass 'Radio Frequency' (RF) tatsächlich im Deutschen Hochfrequenz" heißt (Beleg
vorhanden); verständlicherweise ist Herrn PHM M. auch nicht bekannt, dass im englischen
Sprachgebrauch Mikrowellen-Waffen oft als RF-Weapons bezeichnet werden.
Für die Opfer entsprechender Verbrechen ist es sehr nachteilig und gefährlich, dass
gerade ein Polizeibeamter - bei technisch so komplizierten Straftaten - die Ermittlungen
führte, dem zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt war, dass es Hochfrequenz gibt. Auch
wenn neuartige Verbrechen bislang verdeckt und spurlos begangen werden, finden diese
dennoch statt und sind für die Opfer nicht weniger schädlich als konventionelle
Verbrechen.
Selbst das Bayerische Staatsministerium des Innern räumt ein: 'Es ist sicherlich
zutreffend, dass bei einzelnen Polizeidienststellen der Kenntnisstand über derartige
,Waffen' noch relativ gering ist' (12.11.2002; Beleg vorhanden).
ZUR FESTGESTELLTEN RADIOAKTIVEN STRAHLUNG
Nachdem bereits seit Jahren außergewöhnlich starke hochfrequente nichtionisierende
Einstrahlungen ins Haus von Frau K. 90562 Kalchreuth, Brunnenwiesenweg 8, erfolgen
und per Gutachten nachgewiesen wurden (Anlage anbei), wurde 2007 nach mehrmaligen bei
Frau K. aufgetretenem Strahlensyndrom (Strahlenkater) ein Geigerzähler angeschafft.
Hierbei handelt es sich um das Strahlenmessgerät mit USB-Schnittstelle:
GAMMA-SCOUT der Firma Dr. Mirow/Gamma-Scout, www.gamma-scout.com/ .
Für dieses moderne und zuverlässige Präzisionsmessgerät liegt unserer Mandantin ein
Zertifikat von Prof. Dr. Foßhag vom Institut für Radiochemie und Strahlenschutz der
Fachhochschule Mannheim vor: 'Dem Gamma-Scout kann eine sehr gute Meßleistung bestätigt
werden.' Er misst Alpha-, Beta- und Gammastrahlung. Die biologische Wirkung ionisierender
Strahlung auf den Menschen wird in Mikro-Sievert gemessen. Auch der Gamma-Scout misst die
Strahlenbelastung in Mikro-Sievert (pro Stunde).
Laut der Veröffentlichung Radioaktivität und Strahlungsmessung des Bayerischen
Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (2006, S. 52) beträgt
die Umgebungsstrahlung normalerweise 0,05 µSv/h (Mikro-Sievert pro Stunde).
Seit Beginn (2007) der Aufzeichnung der radioaktiven Strahlung mittels Geigerzähler im
Anwesen von Frau K. lässt sich ein generell deutlich erhöhtes Niveau der
Radioaktivität messen und beweiskräftig protokollieren sowie extrem hohe Attacken mit
gefährlicher radioaktiver, ionisierender Strahlung dokumentieren, welche aufgrund
natürlicher Einflüsse in dieser Höhe nicht zustande kommen können! Beispielhaft wird
folgendes angeführt:
Am Sonntag, den 20.04.2008, wurde ab 08:00 Uhr morgens (Sommerzeit / Geigerzähler und
Videokamera Normalzeit 7.00 Uhr) eine zweiminütige massive radioaktive,
ionisierende Strahlenbelastung im Schlafzimmer unserer Mandantin gemessen. Gamma- und
Röntgenstrahlung durchdringen problemlos Mauern. Die hohen Messergebnisse liegen in Form
von Messprotokollen (Dosis, Impulse/Ionisationen, Pulsraten usw.), zahlreichen grafischen
Abbildungen der Strahlung und ebenfalls eindeutigen Videoaufzeichnungen vor. Die Werte
der Radioaktivität überstiegen die gesetzlichen Grenzwerte um ein Vielfaches und die
lokalen Normalwerte um ein mehrere Hundertfaches. Der gemessene, protokollierte und
beweiskräftig festgehaltene Spitzenwert im Schlafzimmer betrug ungeheuerliche 22,27 µSv/h
(Mikro-Sievert pro Stunde). Laut Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und
Verbraucherschutz (siehe oben 2006, S. 52) beträgt die Umgebungsstrahlung normalerweise
0,05 µSv/h (Mikro-Sievert pro Stunde). Der während des Angriffs festgehaltene Spitzenwert
22,27 (Mikro-Sievert pro Stunde) - siehe Abbildung R1 - beträgt also das über 400-fache
eines normalen Umgebungswertes. Die während des zweiminütigen Angriffs gemessenen und
protokollierten Durchschnittsstrahlenwerte (siehe Abbildung R2) betragen 8,489 Mikro-
Sievert pro Stunde, also das über 160-fache (1. Minute) und 6,604 µSv/h (2. Minute), das
über 130-fache eines normalen Umgebungswertes! Dies stellt gefährliche radioaktive,
ionisierende Strahlungen dar! Die extrem erhöhte Zahl radioaktiver Impulse
während des Angriffs wird auch durch die Abbildung (R3) sofort erkennbar!
Hierbei handelt es sich um nur einen von vielen Fällen von Radioaktivität und
ionisierender Strahlung im Extrembereich, wie er im Anwesen von Frau K. und dessen
Peripherie leider immer wieder festgestellt werden muss. Weitere Abbildungen zu
Messprotokollen des Geigerzählers für den 24.04. und den 4.10.2008 sind ebenfalls
beigefügt und mit R4 bzw. R5 gekennzeichnet.
Die Gesundheitsgefahr für die Anwohner, jedoch auch für zufällig in unmittelbarer Nähe
verweilende Kinder / Erwachsene ist immanent! Solch hohe Werte kommen nicht durch
Zufallsschwankungen natürlicher radioaktiver Strahlung zustande, vielmehr indizieren sie
aktiv herbeigeführte Strahlenfreisetzung und erfordern Schutz- und Strafmaßnahmen!"
Soweit der Rechtsanwalt aus der Strafanzeige.
ILLEGALER UMGANG MIT RADIOAKTIVEN STOFFEN HOHER AKTIVITÄT IN 90562 KALCHREUTH:
An dieser Stelle sei bereits folgender Sachverhalt dargestellt: Die Kriminalinspektion Erlangen hat im
Auftrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zur Prüfung der Sachlage und der eingereichten Beweise
Unterlagen an das Bayerische Landesamt für Umwelt / Strahlenschutz gesandt.
Mit Schreiben vom 23.12.2009 erklären die Experten des Landesamtes "stellt sich die Situation
für uns wie folgt dar: Natürliche Radioaktivität scheidet als Ursache aus (Schwankungen sind zu extrem)".
Die Experten führen aus, dass legale Ursachen der Strahlung z.B. Werkstoffprüfungen "ebenfalls nicht
in Frage kommen." Dagegen halten die Experten des Landesamtes fest: "Ansonsten ist zu bemerken, dass
aus rein physikalisch-technischer Sicht die genannten kurzzeitig erhöhten Dosisleistungswerte zwar 'realisierbar'
sind, allerdings müsste dann unter Berücksichtigung des oben Gesagten ein illegaler Umgang mit radioaktiven Stoffen
hoher Aktivität unterstellt werden".
Im Klartext: die festgestellten, protokollierten und der Staatsanwaltschaft vorgelegten radioaktiven Werte können
in Kalchreuth nur durch illegale Anwendung radioaktiver Stoffe hoher Aktivität zustande kommen!
Das bayerische Landesamt für Umwelt erklärt im selben Schreiben: "...sind wir bereit im
Rahmen einer Begehung in Kalchreuth Strahlenmessungen vorzunehmen."
Dieses Angebot wurde unseres Wissens von Polizei bzw. Staatsanwaltschaft nicht in Anspruch genommen!
STRAHLUNGSVERBRECHEN SIND SCHWERSTE STRAFTATEN
Die Freisetzung ionisierender Strahlung ist eine besonders schwere heimtückische Straftat
Strafgesetzbuch, 28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) [
dejure.org]
§ 309 Mißbrauch ionisierender Strahlen
"(1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
(3) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 1 durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(6) Wer in der Absicht,
1. die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen,
2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden nachteilig zu verändern oder
3. ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von bedeutendem Wert zu schädigen,
die Sache, das Gewässer, die Luft, den Boden, die Tiere oder Pflanzen einer ionisierenden Strahlung aussetzt, die geeignet ist, solche Beeinträchtigungen, Veränderungen oder Schäden hervorzurufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar."
Für Personen, die durch Bereitstellung von Geräten, Vorrichtungen, radioaktivem Material, Energie, Fahrzeugen oder Bauveränderungen, Tarnungen usw zur Vorbereitung oder Durchführung eines Strahlungsverbrechens beitragen gilt § 310 [
dejure.org]
Weitere relevante Gesetze:
Für Personen, die Hilfe leisten können - oder besonders von Amtswegen müssen - und dies nicht tun, gelten u.a. die Gesetze zur unterlassenen Hilfeleistung § 323c Unterlassene Hilfeleistung [
dejure.org]
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
- Weitere relevante Gesetze dazu:
Strafrechlich verfolgt wird auch die Anstiftung zur unterlassenen Hilfeleistung sowie gegebenenfalls die Beihilfe zum Mord wegen unterlassener Hilfeleistung sowie Mord durch unterlassene Hilfeleistung!
ZIVILPROZESS
Ein weiteres bemerkenswertes Verfahren: Zivilprozess (2009-2010) noch nicht abgeschlossen.
Das Verfahren ist auf kuriose Weise zustande gekommen (dazu später mehr), noch
sonderbarer waren die Umstände: Eine Zivilklage wegen Unterlassung am Landgericht München I
wurde vor, während und nach dem Prozess durch zahlreiche aussergewöhnliche Ereignisse
und Inkorrektheiten verschiedener Seiten und Personen gekennzeichnet. Hier stellt sich
die Frage, ob eine zufällige Serie von erstaunlichen Vorgängen, Manipulationen und
Verfahrensfehlern vorliegt oder ein Justizskandal, der - zumindest in diesem Fall -, die
Frage aufkommen lässt, ob die deutsche Justiz wirklich unabhängig ist.
Zunächst einige Stichpunkte:
Ein hübscher Zufall ist, dass an einem BAYERISCHEN Landgericht, nachdem schlechte
Aussichten für die Gegenseite durch den vorsitzenden Richter bekannt wurden
(schriftlicher Beleg liegt dafür vor), plötzlich eine hochrangige BUNDESrichterin! in das
Verfahren und den Prozess einbezogen wurde.
Nachweisbare Beweismanipulationen der Gegenseite, die das Gericht nicht interessierten.
Ablehnung der Ladung und Anhörung von Zeugen durch das Gericht, kein einziger Zeuge wurde
gehört.
Weigerung der Nennung einer für die Rechtssache zentralen Person durch die Gegenseite,
was das Gericht durchgehen lässt.
Mandatskündigung meiner Anwältin erfolgte völlig überraschend, unverständlich und zur
Unzeit zwei Tage vor dem angesetzten Prozesstermin (vorher hatte sie mir für die gute
Zusammenarbeit gedankt).
Ein neuer Anwalt hatte vor dem kurzfristig verschobenen Prozess nicht einmal die Akten
einsehen können und sich nur minimal vorbereiten können, sein Antrag auf Verschiebung des
Prozesses für seine Einarbeitung wurde vom Gericht abgelehnt. Dadurch wurde mein Recht
auf gerichtliches Gehör stark eingeschränkt!
In der Nacht vor dem Prozess wurde ich durch Verbrecher so stark angegriffen, dass ich
körperlich nicht in der Lage war, nach München zum Prozess zu fahren.
Beim Prozess wurde im buchstäblichen Sinne kurzer Prozess gemacht. Eine Prozessbeobachterin
sagte, der Prozess habe weniger als eine Stunde gedauert. Im Protokoll des Prozesses wird die
Dauer des Prozesses nicht festgehalten.
Monatelange falsche Zustellungen von unvollständigem Urteil, Protokoll usw. durch das
Gericht an eine nicht mehr zustellungs- und empfangsberechtigte Kanzlei, wodurch mir
Nachteile entstanden. Zahlreiche entsprechende nachweisbare Hinweise unsererseits wurden
vom Gericht ignoriert.
Das schriftliche Urteil musste aus formalen Gründen (Fehler des Gerichts) berichtigt
werden, dazu war das Gericht erst nach monatelangem Insistieren bereit. Usw.
Weder das berichtigte Urteil noch ein vollständiges Urteil, das von der Bundesrichterin
und den Richtern am Landgericht unterschrieben ist, liegt mir bis heute vor und ist
deshalb nach Ansicht eines unabhängigen Juristen für mich nicht verbindlich. Die Frist
von einem Monat zur Einreichung der Streitsache am Oberlandesgericht München
beginnt erst, nachdem mir ein vollständiges, berichtigtes und von den Richtern
unterschriebenes Urteil vorliegt - falls das unter diesen Umständen zustandegekommene Urteil überhaupt rechtens ist.
Hier für das unsterbliche Gedächtnis des Internets das Aktenzeichen: Landgericht München I
Geschäfts-Nr.: 7 O 19329/09
Alle Fakten und Beweise sind in sicheren Händen. Ausführliche Berichterstattung folgt.
Eine allgemeine Diskussion ist hier im Forum-Aktuell zur Thematik natürlich möglich!
Zur nächsten möglichen Instanz, dem Oberlandesgericht siehe: [
www.findefux.de]
37 mal bearbeitet. Zuletzt am 31.07.2010 14:34 von Dr. Munzert.