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Strafanzeigen und Zivilprozess (Update)

12.07.2010 11:03:16
Strafanzeigen und Zivilprozess

Zur Zeit sind ein Zivilprozess und Strafanzeigen relevant und hochinteressant, wir werden in Zukunft ausführlich darüber berichten.

Eine Strafanzeige wurde bei der Staatsanwaltschaft eingereicht, wegen:
- Einstrahlungen starker radioaktiver, ionisierender Strahlung
und des weiteren
- hochfrequenter Strahlung im Mikrowellenbereich von erheblicher Stärke

a. des Verdachtes des Freisetzens von ionisierenden Strahlen gem. § 311 StGB in der Fassung vom 01.09.2009
b. des Verdachtes des Missbrauches ionisierender Strahlung gem. § 309 StGB in der Fassung vom 01.09.2009
c. des Verdachtes der schweren Körperverletzung gem. § 226 StGB in der Fassung vom 01.09.2009
d. des Verdachtes der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB in der Fassung vom 01.09.2009.

und hierzu zahlreiche Beweise vorgelegt!

Die Strafanzeige wurde mit juristischer Unterstützung eines Rechtsanwalts erstellt, der auch den Strafantrag stellte. Hieraus ausführliche Auszüge (aus Gründen des Datenschutzes werden Namen verkürzt und/oder verändert dargestellt; in der Strafanzeige stehen alle Namen natürlich richtig geschrieben).

Zum Sachverhalt, zunächst zum Beginn der Straftaten:

"ZUR FESTGESTELLTEN HOCHFREQUENZSTRAHLUNG ERHEBLICHER STÄRKE

Ab Februar 2001 verschlechterten sich die Lebensumstände im Haus von Frau K. Sie

bekam plötzlich Gleichgewichtsstörungen, Herzrasen, Kopfschmerzen, Dröhnen in den Ohren

mit wechselnden Tönen (in der wissenschaftlichen Literatur als Mikrowellenhören bekannt)

sowie von aussen hervorgerufene Schlafstörungen. Es schien als ob 'das Haus unter Strom

stehe'.

Experten für Hochfrequenztechnik der Universität Erlangen-Nürnberg (Technische Fakultät)

sowie der Firma Diehl (Hauptsitz Nürnberg) wurden zu Rate gezogen. Aufgrund der

berichteten Situationsbeschreibung nannten die Ingenieure/Wissenschaftler der Universität

in Erlangen Mikrowellenstrahlung als denkbare Erklärung der ausserordentlichen

Verhältnisse. Von der Firma Diehl erhielt unsere Mandantin ein Messgerät für Radio

Frequency (= Hochfrequenz, dazu zählt auch Mikrowellenstrahlung) geliehen, das

beachtliche Werte anzeigte. Schliesslich deutete immer mehr darauf hin, dass es sich um

gepulste hochfrequente elektromagnetische Einstrahlungen handelte (physikalisch

beschrieben: Strahlung aus dem Mikrowellenbereich des elektromagnetischen Spektrums).


Nachdem sich der Gesundheitszustand unserer Mandantin aufgrund der Veränderungen in ihrer

Lebenssituation stetig verschlechterte - und sich ein Tumor einstellte, der eine

Totaloperation erforderlich machte -, entschloss sich unsere Mandantin eine breitbandige

Hochfrequenzmessung in ihrem Hause durchführen zu lassen.

Hierzu beauftragte sie den mit solchen Messungen erfahrenen Dipl. Ing. E. aus C. Herr

Dipl. Ing. E. führte am 3., 4., 23. und 24. Februar 2003, sowie am 16. und 17. April 2003

detaillierte Messungen der elektromagnetischen Strahlungen durch. Dies führte zu zwei

Gutachten:

Diplom-Ingenieur E. hat über zahlreiche, umfangreiche Messungen und Untersuchungen

m Hause zwei Gutachten (18.3.2003 und 23.6.2003) erstellt, welche 'Aussergewöhnlich

starke hochfrequente elektromagnetische Felder im Hause Brunnenwiesenweg 8, 90562

Kalchreuth' aufzeigen und bestätigen. Der Ingenieur führt aus: 'Auf Grund der

Daueraufzeichnungen eines breitbandig messenden Hochfrequenzmessgerätes mussten im Haus

zu verschiedenen Tageszeiten, vor allem aber nachts, zeitweise aussergewöhnlich starke

elektromagnetische Felder festgestellt werden. Gemäss der Aufzeichnungen waren die

Felder gepulst. Eine derartig starke gepulste Hochfrequenzstrahlung wird der bisherigen

europaweiten Erfahrung gemäss mit einem hohen Gesundheitsrisiko bewertet.' Wegen der

Einzelheiten der Messergebnisse verweisen wir auf das in der Anlage beigefügte Gutachten

unter Ziffer 1. - (Schon in seinem ersten Gutachten vom 18.3.2003 führte Diplom-Ingenieur

E. aus, dass 'eine reale Gefahr auch schwerer Gesundheitsschäden besteht'.)

Um herkömmliche Strahlungsquellen auszuschliessen und zur weiteren Analyse dieser

Ergebnisse wurden parallel Messungen mit Spektrum-Analysatoren durchgeführt. Dadurch

konnte mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass herkömmliche Funkdienste, Mobilfunk

usw. eine derart hohe Belastung verursachen. Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf das

beigefügte Gutachten unter Ziffer 2.

Relevant ist hierbei folgendes: Ingenieur E. vermutete, dass jemand aktiv verhindern

wollte, dass er besonders gefährliche Strahlungen differenziert messen konnte. Zitat aus

dem Gutachten: 'Die aussergewöhnlich starken gepulsten Felder wurden immer nur dann

gesendet, wenn gerade keine Spektrumanalysatormessungen im Gange waren!'

Hintergrund: Herr Dipl.-Ing. E. schreibt in einem zusätzlichen Zwischenbericht über

Bestrahlung von Bürgern mit Mikrowellenwaffen (30.06.2003) im Bezug auf diese

Auffälligkeiten: 'Es fällt schwer, hier an einen Zufall zu glauben: Vielmehr liegt der

Schluss nahe, dass die Messtätigkeit seitens der Waffenbediener minutiös beobachtet wird

(entsprechende Beobachtungsgeräte gibt es gemäss Literaturangaben offenbar) und dass sich

die Bedienung der Strahlungsquellen danach richtet, um die messtechnische Erfassung zu

verunmöglichen'. Beachtenswert ist hierbei auch, dass Diplom-Ingenieur E. hier deutlich

von Waffenbediener spricht und der Bestrahlung von Bürgern mit Mikrowellenwaffen.

Letztlich kommt Herr Dipl. Ing. E. zu folgendem Schluss: 'Als Ursache der

beobachteten, aussergewöhnlich starken gepulsten Hochfrequenzfelder im Hause

Brunnenwiesenweg 8 in Kalchreuth können demzufolge nur besondere Strahlungsquellen in

Frage kommen...(die) mit variierbaren Leistungen und variierbaren Frequenzcharakteristiken

betrieben werden.'

Herrn Ingenieur E. war es natürlich nicht möglich, die umliegenden Grundstücke zu

betreten, was seine Feststellung der Strahlungsquellen erheblich erleichtert hätte.

Hinsichtlich des Standortes einer solchen Anlage hält Herr Dipl. Ing. E. fest, dass

die Quelle dieser Strahlung in der näheren Umgebung des Hauses Brunnwiesenweg 8 in 90562

Kalchreuth befindlich sein muss. Hierzu verweisen wir auf die Stellungnahme des Dipl.

Ing. E. vom 18.03.2003.

Dem Diplom-Ingenieur und unserer Mandantin war damals noch nicht bekannt, dass die

Schutzkommission beim Bundesminister des Innern genau vor solchen elektromagnetischen

Quellen warnt: 'Zunehmende Aufmerksamkeit ist den sogenannten HPM-Quellen (HPM-Waffen) zu

widmen (HPM: High Power Microwave)... Es handelt sich hierbei um leistungsstarke

elektromagnetische Strahlung emittierende Quellen... Diese pulsförmigen Felder können

z. B. von speziellen Antennen abgestrahlt werden... HPM-Waffen in einfachster Form können

relativ einfach und ohne aufwändige Kosten von zivilen Personen mit entsprechenden

Kenntnissen aus handelsüblichen Komponenten gefertigt und im Prinzip zu Sabotage- oder

Erpressungszwecken eingesetzt werden. Es wird in diesem Zusammenhang bereits von

'Elektromagnetischem Terrorismus' gesprochen, der zu einer Gefährdung der öffentlichen

Ordnung führen kann' (Dritter Gefahrenbericht der Schutzkommission beim Bundesminister

des Innern (2006). Zivilschutz-Forschung, Neue Folge Bd. 59, S. 30."


[Weiterer Auszug aus dem Strafantrag]:

"FRÜHERE ANZEIGEN UND DAMALIGE UNZUREICHENDE POLIZEILICHE ERMITTLUNGEN

Bereits 2001, als die Bestrahlungen mit Mikrowellen aus der Nachbarschaft begannen, hatte

unsere Mandantin eine Anzeige gegen tatverdächtige Nachbarn gestellt. Messaufzeichnungen

hatte sie damals als Beweise noch nicht; das Verfahren wurde eingestellt.

Am 9. Dezember 2001 stellte unsere Mandantin zusammen mit sechs weiteren Personen, die

sich einen Tag und eine Nacht im Haus Kalchreuth Brunnenwiesenweg 8 aufgehalten hatten

und schwer angegriffen wurden, gegen einen direkten Nachbarn, Herrn BX [Name verändert,

richtiger Name steht im Strafantrag] wegen gefährlicher Körperverletzung Strafantrag. Das

Verfahren wurde unter der Tagebuchnummer 5203-053006-01/9 vom zuständigen Polizeirevier

Erlangen-Land aufgenommen, jedoch überraschenderweise nicht weiterbearbeitet. Eine

Verfügung diesbezüglich ist nicht bekannt.

Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen zu beiden Anzeigen, auch hinsichtlich weiterer

Angriffe, lassen sich mehrere Defizite aufzeigen, die teilweise auf damalig wohl

unzureichende technische Kenntnisse der Ermittler und unzureichender technischer und

finanzieller Ausstattung beruhen...[Ein Beispiel:]

'Wir (POM K./PHM M. [ POM = Polizeiobermeister / PHM = Polizeihauptmeister, Abkürzungen

in den Polizeiakten]) konnten vor Ort folgendes feststellen. Mit seinem Messgerät war in Richtung

Nachbaranwesen ein stärkeres Ausschlagen auf der Meßkala erkennbar. In anderen

Richtungen fiel der Zeiger leicht ab. In seinem Schlafzimmer war tatsächlich der stärkste

Wert angezeigt.' Dieser bedeutsame Sachverhalt wird jedoch vom ermittelnden Polizisten

nicht berücksichtigt. Herr PHM M. schreibt vielmehr in seinem Ermittlungsbericht (in den

Akten) über das Hochfrequenz-Meßgerät: 'Dieses Gerät trägt die Bezeichnung 'RF Level' und

hat eine Meßskala von 0 bis 10. Die Sensitivität kann mit einem Regler verstellt

werden... Das Gerät empfängt Wellen, aber mit Sicherheit nicht im Hochfrequenzbereich'.

Herrn PHM M. wurde erklärt, daß RF die englische Abkürzung von Radio Frequency ist, was

in diesem Kontext als Hochfrequenz zu übersetzen sei. Herr PHM M. wollte davon aber

nichts wissen, denn er betonte, 'dass ein solcher Frequenzbereich nicht existent sei' (in

den Akten).

Ein Blick ins Wörterbuch Englisch-Deutsch hätte Herrn PHM M. davon überzeugen können,

dass 'Radio Frequency' (RF) tatsächlich im Deutschen Hochfrequenz" heißt (Beleg

vorhanden); verständlicherweise ist Herrn PHM M. auch nicht bekannt, dass im englischen

Sprachgebrauch Mikrowellen-Waffen oft als RF-Weapons bezeichnet werden.

Für die Opfer entsprechender Verbrechen ist es sehr nachteilig und gefährlich, dass

gerade ein Polizeibeamter - bei technisch so komplizierten Straftaten - die Ermittlungen

führte, dem zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt war, dass es Hochfrequenz gibt. Auch

wenn neuartige Verbrechen bislang verdeckt und spurlos begangen werden, finden diese

dennoch statt und sind für die Opfer nicht weniger schädlich als konventionelle

Verbrechen.

Selbst das Bayerische Staatsministerium des Innern räumt ein: 'Es ist sicherlich

zutreffend, dass bei einzelnen Polizeidienststellen der Kenntnisstand über derartige

,Waffen' noch relativ gering ist' (12.11.2002; Beleg vorhanden).


ZUR FESTGESTELLTEN RADIOAKTIVEN STRAHLUNG

Nachdem bereits seit Jahren außergewöhnlich starke hochfrequente nichtionisierende

Einstrahlungen ins Haus von Frau K. 90562 Kalchreuth, Brunnenwiesenweg 8, erfolgen

und per Gutachten nachgewiesen wurden (Anlage anbei), wurde 2007 nach mehrmaligen bei

Frau K. aufgetretenem Strahlensyndrom (Strahlenkater) ein Geigerzähler angeschafft.

Hierbei handelt es sich um das Strahlenmessgerät mit USB-Schnittstelle:

GAMMA-SCOUT der Firma Dr. Mirow/Gamma-Scout, www.gamma-scout.com/ .

Für dieses moderne und zuverlässige Präzisionsmessgerät liegt unserer Mandantin ein

Zertifikat von Prof. Dr. Foßhag vom Institut für Radiochemie und Strahlenschutz der

Fachhochschule Mannheim vor: 'Dem Gamma-Scout kann eine sehr gute Meßleistung bestätigt

werden.' Er misst Alpha-, Beta- und Gammastrahlung. Die biologische Wirkung ionisierender

Strahlung auf den Menschen wird in Mikro-Sievert gemessen. Auch der Gamma-Scout misst die

Strahlenbelastung in Mikro-Sievert (pro Stunde).

Laut der Veröffentlichung Radioaktivität und Strahlungsmessung des Bayerischen

Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (2006, S. 52) beträgt

die Umgebungsstrahlung normalerweise 0,05 µSv/h (Mikro-Sievert pro Stunde).

Seit Beginn (2007) der Aufzeichnung der radioaktiven Strahlung mittels Geigerzähler im

Anwesen von Frau K. lässt sich ein generell deutlich erhöhtes Niveau der

Radioaktivität messen und beweiskräftig protokollieren sowie extrem hohe Attacken mit

gefährlicher radioaktiver, ionisierender Strahlung dokumentieren, welche aufgrund

natürlicher Einflüsse in dieser Höhe nicht zustande kommen können! Beispielhaft wird

folgendes angeführt:

Am Sonntag, den 20.04.2008, wurde ab 08:00 Uhr morgens (Sommerzeit / Geigerzähler und

Videokamera Normalzeit 7.00 Uhr) eine zweiminütige massive radioaktive,

ionisierende Strahlenbelastung im Schlafzimmer unserer Mandantin gemessen. Gamma- und

Röntgenstrahlung durchdringen problemlos Mauern. Die hohen Messergebnisse liegen in Form

von Messprotokollen (Dosis, Impulse/Ionisationen, Pulsraten usw.), zahlreichen grafischen

Abbildungen der Strahlung und ebenfalls eindeutigen Videoaufzeichnungen vor. Die Werte

der Radioaktivität überstiegen die gesetzlichen Grenzwerte um ein Vielfaches und die

lokalen Normalwerte um ein mehrere Hundertfaches. Der gemessene, protokollierte und

beweiskräftig festgehaltene Spitzenwert im Schlafzimmer betrug ungeheuerliche 22,27 µSv/h

(Mikro-Sievert pro Stunde). Laut Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und

Verbraucherschutz (siehe oben 2006, S. 52) beträgt die Umgebungsstrahlung normalerweise

0,05 µSv/h (Mikro-Sievert pro Stunde). Der während des Angriffs festgehaltene Spitzenwert

22,27 (Mikro-Sievert pro Stunde) - siehe Abbildung R1 - beträgt also das über 400-fache

eines normalen Umgebungswertes. Die während des zweiminütigen Angriffs gemessenen und

protokollierten Durchschnittsstrahlenwerte (siehe Abbildung R2) betragen 8,489 Mikro-

Sievert pro Stunde, also das über 160-fache (1. Minute) und 6,604 µSv/h (2. Minute), das

über 130-fache eines normalen Umgebungswertes! Dies stellt gefährliche radioaktive,

ionisierende Strahlungen dar! Die extrem erhöhte Zahl radioaktiver Impulse

während des Angriffs wird auch durch die Abbildung (R3) sofort erkennbar!

Hierbei handelt es sich um nur einen von vielen Fällen von Radioaktivität und

ionisierender Strahlung im Extrembereich, wie er im Anwesen von Frau K. und dessen

Peripherie leider immer wieder festgestellt werden muss. Weitere Abbildungen zu

Messprotokollen des Geigerzählers für den 24.04. und den 4.10.2008 sind ebenfalls

beigefügt und mit R4 bzw. R5 gekennzeichnet.

Die Gesundheitsgefahr für die Anwohner, jedoch auch für zufällig in unmittelbarer Nähe

verweilende Kinder / Erwachsene ist immanent! Solch hohe Werte kommen nicht durch

Zufallsschwankungen natürlicher radioaktiver Strahlung zustande, vielmehr indizieren sie

aktiv herbeigeführte Strahlenfreisetzung und erfordern Schutz- und Strafmaßnahmen!"

Soweit der Rechtsanwalt aus der Strafanzeige.

ILLEGALER UMGANG MIT RADIOAKTIVEN STOFFEN HOHER AKTIVITÄT IN 90562 KALCHREUTH:

An dieser Stelle sei bereits folgender Sachverhalt dargestellt: Die Kriminalinspektion Erlangen hat im

Auftrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zur Prüfung der Sachlage und der eingereichten Beweise

Unterlagen an das Bayerische Landesamt für Umwelt / Strahlenschutz gesandt.

Mit Schreiben vom 23.12.2009 erklären die Experten des Landesamtes "stellt sich die Situation

für uns wie folgt dar: Natürliche Radioaktivität scheidet als Ursache aus (Schwankungen sind zu extrem)".

Die Experten führen aus, dass legale Ursachen der Strahlung z.B. Werkstoffprüfungen "ebenfalls nicht

in Frage kommen." Dagegen halten die Experten des Landesamtes fest: "Ansonsten ist zu bemerken, dass

aus rein physikalisch-technischer Sicht die genannten kurzzeitig erhöhten Dosisleistungswerte zwar 'realisierbar'

sind, allerdings müsste dann unter Berücksichtigung des oben Gesagten ein illegaler Umgang mit radioaktiven Stoffen

hoher Aktivität unterstellt werden".

Im Klartext: die festgestellten, protokollierten und der Staatsanwaltschaft vorgelegten radioaktiven Werte können

in Kalchreuth nur durch illegale Anwendung radioaktiver Stoffe hoher Aktivität zustande kommen!

Das bayerische Landesamt für Umwelt erklärt im selben Schreiben: "...sind wir bereit im

Rahmen einer Begehung in Kalchreuth Strahlenmessungen vorzunehmen."

Dieses Angebot wurde unseres Wissens von Polizei bzw. Staatsanwaltschaft nicht in Anspruch genommen!

STRAHLUNGSVERBRECHEN SIND SCHWERSTE STRAFTATEN
Die Freisetzung ionisierender Strahlung ist eine besonders schwere heimtückische Straftat
Strafgesetzbuch, 28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) [dejure.org]

§ 309 Mißbrauch ionisierender Strahlen

"(1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(3) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 1 durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(6) Wer in der Absicht,
1. die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen,
2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden nachteilig zu verändern oder
3. ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von bedeutendem Wert zu schädigen,
die Sache, das Gewässer, die Luft, den Boden, die Tiere oder Pflanzen einer ionisierenden Strahlung aussetzt, die geeignet ist, solche Beeinträchtigungen, Veränderungen oder Schäden hervorzurufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar."

Für Personen, die durch Bereitstellung von Geräten, Vorrichtungen, radioaktivem Material, Energie, Fahrzeugen oder Bauveränderungen, Tarnungen usw zur Vorbereitung oder Durchführung eines Strahlungsverbrechens beitragen gilt § 310 [dejure.org]

Weitere relevante Gesetze:
Für Personen, die Hilfe leisten können - oder besonders von Amtswegen müssen - und dies nicht tun, gelten u.a. die Gesetze zur unterlassenen Hilfeleistung § 323c Unterlassene Hilfeleistung [dejure.org]
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
- Weitere relevante Gesetze dazu:
Strafrechlich verfolgt wird auch die Anstiftung zur unterlassenen Hilfeleistung sowie gegebenenfalls die Beihilfe zum Mord wegen unterlassener Hilfeleistung sowie Mord durch unterlassene Hilfeleistung!

ZIVILPROZESS
Ein weiteres bemerkenswertes Verfahren: Zivilprozess (2009-2010) noch nicht abgeschlossen.

Das Verfahren ist auf kuriose Weise zustande gekommen (dazu später mehr), noch

sonderbarer waren die Umstände: Eine Zivilklage wegen Unterlassung am Landgericht München I

wurde vor, während und nach dem Prozess durch zahlreiche aussergewöhnliche Ereignisse

und Inkorrektheiten verschiedener Seiten und Personen gekennzeichnet. Hier stellt sich

die Frage, ob eine zufällige Serie von erstaunlichen Vorgängen, Manipulationen und

Verfahrensfehlern vorliegt oder ein Justizskandal, der - zumindest in diesem Fall -, die

Frage aufkommen lässt, ob die deutsche Justiz wirklich unabhängig ist.

Zunächst einige Stichpunkte:

Ein hübscher Zufall ist, dass an einem BAYERISCHEN Landgericht, nachdem schlechte

Aussichten für die Gegenseite durch den vorsitzenden Richter bekannt wurden

(schriftlicher Beleg liegt dafür vor), plötzlich eine hochrangige BUNDESrichterin! in das

Verfahren und den Prozess einbezogen wurde.

Nachweisbare Beweismanipulationen der Gegenseite, die das Gericht nicht interessierten.

Ablehnung der Ladung und Anhörung von Zeugen durch das Gericht, kein einziger Zeuge wurde

gehört.

Weigerung der Nennung einer für die Rechtssache zentralen Person durch die Gegenseite,

was das Gericht durchgehen lässt.

Mandatskündigung meiner Anwältin erfolgte völlig überraschend, unverständlich und zur

Unzeit zwei Tage vor dem angesetzten Prozesstermin (vorher hatte sie mir für die gute

Zusammenarbeit gedankt).

Ein neuer Anwalt hatte vor dem kurzfristig verschobenen Prozess nicht einmal die Akten

einsehen können und sich nur minimal vorbereiten können, sein Antrag auf Verschiebung des

Prozesses für seine Einarbeitung wurde vom Gericht abgelehnt. Dadurch wurde mein Recht

auf gerichtliches Gehör stark eingeschränkt!

In der Nacht vor dem Prozess wurde ich durch Verbrecher so stark angegriffen, dass ich

körperlich nicht in der Lage war, nach München zum Prozess zu fahren.

Beim Prozess wurde im buchstäblichen Sinne kurzer Prozess gemacht. Eine Prozessbeobachterin

sagte, der Prozess habe weniger als eine Stunde gedauert. Im Protokoll des Prozesses wird die

Dauer des Prozesses nicht festgehalten.

Monatelange falsche Zustellungen von unvollständigem Urteil, Protokoll usw. durch das

Gericht an eine nicht mehr zustellungs- und empfangsberechtigte Kanzlei, wodurch mir

Nachteile entstanden. Zahlreiche entsprechende nachweisbare Hinweise unsererseits wurden

vom Gericht ignoriert.

Das schriftliche Urteil musste aus formalen Gründen (Fehler des Gerichts) berichtigt

werden, dazu war das Gericht erst nach monatelangem Insistieren bereit. Usw.

Weder das berichtigte Urteil noch ein vollständiges Urteil, das von der Bundesrichterin

und den Richtern am Landgericht unterschrieben ist, liegt mir bis heute vor und ist

deshalb nach Ansicht eines unabhängigen Juristen für mich nicht verbindlich. Die Frist

von einem Monat zur Einreichung der Streitsache am Oberlandesgericht München

beginnt erst, nachdem mir ein vollständiges, berichtigtes und von den Richtern

unterschriebenes Urteil vorliegt - falls das unter diesen Umständen zustandegekommene Urteil überhaupt rechtens ist.

Hier für das unsterbliche Gedächtnis des Internets das Aktenzeichen: Landgericht München I

Geschäfts-Nr.: 7 O 19329/09

Alle Fakten und Beweise sind in sicheren Händen. Ausführliche Berichterstattung folgt.

Eine allgemeine Diskussion ist hier im Forum-Aktuell zur Thematik natürlich möglich!

Zur nächsten möglichen Instanz, dem Oberlandesgericht siehe: [www.findefux.de]



37 mal bearbeitet. Zuletzt am 31.07.2010 14:34 von Dr. Munzert.
Betreff Autor Angeklickt Datum/Zeit

Strafanzeigen und Zivilprozess (Update)

Dr. Munzert 11847 12.07.2010 11:03:16

Re: Zivilprozess und Strafanzeigen (Update)

Anonymous User 3101 26.07.2010 07:14:08

Re: Zivilprozess und Strafanzeigen

Lothar Stern 3618 13.07.2010 14:02:01



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